Wissenswertes

Wissenswertes Lange Trennungsdauer

Welche Risiken bestehen, wenn nach der Trennung keine rechtlich wirksame Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wird

Es gibt viele Ehepaare, deren Wege sich irgendwann im Laufe der Ehe trennen, ohne daß ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Gemeinsames Vermögen wird aufgeteilt. Jeder geht seiner Wege. Zuweilen erfolgt auch nach der Trennung noch über lange Jahre hinweg weiterhin eine gemeinsame Veranlagung.

Die Gründe für diese Art der Trennung sind vielfältig. Manchmal ist es reine Bequemlichkeit, häufig will man sich die Anwaltskosten sparen, die mit einer rechtlich wirksamen Regelung der Scheidungsfolgen oder der Durchführung einer Ehescheidung verbunden sind.

Allen Beweggründen ist eines gemeinsam. Sie sind immer verbunden mit mangelndem Problembewußtsein über die rechtlichen Folgen. Denn daß mit dieser Art der Verabschiedung aus der Ehe in der Regel erhebliche Risiken verbunden sind, sofern im Zusammenhang mit der Trennung versäumt worden ist, rechtswirksame Vereinbarungen über die Trennung und deren Folgen zu treffen, ist den auf diese Weise getrennt lebenden Ehegatten nicht bewußt. Sie meinen, mit der Trennung das Ende ihrer Ehe besiegelt zu haben. Daß die Trennung jedoch nicht auch gleichzeitig das Ende der Ehe in rechtlicher Hinsicht darstellt, ist ihnen nicht klar.

Die rechtlichen Folgen einer solchen langjährigen – teilweise jahrzehntelangen – Trennung sind im Zweifelsfalle gravierend, erst recht dann, wenn es dann doch zu einer Ehescheidung kommt.

Versorgungsausgleich

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf die Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt. Maßgeblich für die Berechnung ist der letzte Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. D.h., daß der Ausgleich der Rentenanwartschaften auch bei einer langen Trennungszeit auf den Monat vor Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften beinhaltet somit auch die Trennungszeit. Vom Rentenkonto des Ehegatten, der die höheren Rentenanwartschaften in der Ehe erworben hat und in dieser Zeit weiterhin berufstätig gewesen ist, wird demnach unter Einbeziehung der Trennungszeit ein entsprechend höherer Anteil an Rentenanwartschaften abgebucht. Der Anspruch auf Beteiligung an betrieblichen Rentenanwartschaften erhöht sich ebenfalls durch die längere Ehedauer. Auch für den wirtschaftlich vermeintlich schlechter gestellten Ehegatten können Risiken mit einer langen Trennungsdauer verbunden sein. Geht nämlich der besser verdienende Ehegatte mit den höheren ehezeitlichen Rentenanwartschaften bereits in Rente, während der schlechter verdienende Ehegatte noch berufstätig ist und weiterhin Rentenanwartschaften erwirbt, vermindert sich dessen eigener Rentenanspruch durch die lange Trennungsdauer Grund dafür ist, daß der besser verdienende Ehegatte ab Rentenbezug keine Rentenanwartschaften mehr hinzuerwirbt. Schlimmstenfalls kann eine lange Trennungsdauer sogar dazu führen, daß der geringer verdienende Ehegatte überhaupt erst ausgleichspflichtig wird, wenn der besser verdienende Ehegatte erheblich älter ist und sehr viel früher in Rente geht. Es gibt zwar die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen. Ob das Familienrecht diesem Antrag entspricht, hängt jedoch von Billigkeitsgesichtspunkten ab und ist nicht vorhersehbar. Zudem kann das Familiengericht sich auch auf den Standpunkt stellen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte es in der Hand gehabt hätte, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrages zu beenden.

Erbfall

Überraschungen gibt es u. U. auch beim Tod des getrennt lebenden Ehegatten, wenn nichts geregelt wurde. Die Trennung führt nicht zum Wegfall des gesetzlichen Erbrechts. Ist also kein Testament vorhanden, ist der langjährig getrennt lebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Selbst wenn der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen und beispielsweise seinen langjährigen Lebensgefährten zum Erben eingesetzt haben sollte, kann der getrennt lebende Ehegatte jedenfalls seinen Pflichtteil verlangen.

Zugewinnausgleich

Für den Ausgleich des während der Ehe hinzuerworbenen Vermögens wird auf den Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages abgestellt. Wann die Ehegatten sich getrennt haben, ist rechtlich unerheblich.

Der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs erworben hat, wird daher auch an dem Vermögenszuwachs beteiligt, der nach der Trennung während einer langen Trennungszeit erzielt worden ist.

Auch an einer Verminderung des während der Ehe erworbenen Vermögens nimmt der getrennt lebende Ehegatte Teil, weil sich das, was er bei einem früheren Ehescheidungsantrag als Zugewinnausgleich hätte beanspruchen können, möglicherweise während der Trennungszeit erheblich vermindert.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt auch nicht etwa während einer langen Trennungsdauer, weil die Verjährungsfristen während bestehender Ehe gehemmt sind.

Die vorstehend aufgezeigten möglichen Folgen werden auch nicht etwa dadurch vermieden, daß die Ehegatten ihr Vermögen in zeitlichem Zusammenhang zur Trennung hälftig aufgeteilt haben. Wenn einer der Ehegatten sein Vermögen in der Trennungszeit verbraucht, während der andere Ehegatte es mehrt, kann der entreicherte Ehegatte bei einem dann doch irgendwann nach Jahren gestellten Scheidungsantrag immer noch seinen weiterhin bestehenden Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen.

Ehegattenunterhalt

Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen sowohl in der Trennungszeit als auch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Das unterhaltsrechtliche Risiko einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder des krankheits- oder unfallbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit besteht ungeachtet der Trennung fort.

Wird ein Ehegatte während der langjährigen Trennungszeit krankheits- oder unfallbedingt erwerbsunfähig wird, kann dies u.U. zu einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme des anderen Ehegatten führen, sofern der erwerbsunfähige Ehegatte nicht durch eigene Einkünfte und/oder Vermögen abgesichert ist. Dem kann auch die lange Trennungszeit nicht wirksam entgegen gehalten werden; ein Unterhaltsanspruch entfällt dadurch nicht.

Hätten die Eheleute sich scheiden lassen, wäre eine Jahre später aufgetretene schicksalsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht mehr der Ehe zuzurechnen.

Auch das während der Trennungsdauer fortschreitende Alter kann unterhaltsrechtlich nachteilige Folgen haben. Eine unterhaltsberechtigte Ehefrau beispielsweise, die im Zeitpunkt der Trennung erst 50 Jahre gewesen ist, trifft nach 15 Jahren Trennungszeit, wenn es dann doch zu einer Scheidung kommt, keine Erwerbsverpflichtung mehr. Der Einwand, sie hätte doch längst eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und selbst für sich sorgen müssen, ist dann wegen des zwischenzeitlich erreichten Alters überholt. Es besteht ein Unterhaltsanspruch wegen Alters.

Fazit:

Wer sich einfach trennt, ohne für eine rechtswirksame Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen Sorge zu tragen, geht vielfältige finanzielle Risiken ein, deren Folgen dann auch durch verspätete anwaltliche Beratung und Vertretung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Was kann man diese Folgen vermeiden:

Auch wenn man bei der Trennung der Auffassung ist, keine Scheidung zu wollen, sollte man die möglichen rechtlichen Folgen der Trennung und einer eventuellen späteren Scheidung nach jeweils getrennter anwaltlicher Beratung zumindest durch eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Die damit verbundenen Kosten wiegen die weitreichenden möglichen finanziellen Nachteile einer unterlassenen Vereinbarung bei weitem auf.

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