HAUSRAT

Wer darf den Hausrat benutzen?

Sofern die Parteien den Hausrat nicht bereits während der Trennungszeit verteilen und das Eigentum dann bereits wechselseitig nachweislich begründen, kann es notwendig sein, die Nutzung des Hausrates zu regeln. Mit der Nutzung des Hausrates ist die Eigentumsübertragung des Hausrates nicht identisch. Zum Hausrat zählen beispielsweise Gegenstände der Küche, auch die Küche selbst, Möbel, Bettwäsche, Gardinen, Besteck, Fernsehgeräte, Videogeräte usw. Auch ein Pkw gehört oft zum Hausrat, wenn er nicht zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Er kann durchaus aber auch Vermögenswert sein, wenn er nach der Trennung neu angeschafft wird. Es würde dann zum Zugewinn zählen. In der Trennungszeit steht demjenigen Partner der Hausrat zu, der Eigentümer ist. Dies ist jedoch anderes, wenn der jeweils andere den Haushaltsgegenstand dringend benötigt, um beispielsweise die Familie zu versorgen. So wird sicherlich immer die kinderbetreuende Mutter die Waschmaschine erhalten, selbst wenn sie der Vater auf eigene Kosten angeschafft hat, sie aber weniger benötigt als die Mutter zur Versorgung der Kinder. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Hausrat, der während der Ehezeit angeschafft wurde, im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht. Der Ehegatte, der dies nicht gegen sich gelten lassen will, muss dies widerlegen. Sofern es sich um geschenkte Gegenstände handelt, ist entscheidend, wem der beiden Partner er geschenkt worden ist. Bei Hochzeitsgeschenken ist davon auszugehen, dass die Zuwendung im Zweifel immer beiden Parteien zugedacht war. Unter bestimmten Umständen kommt eine Ausgleichszahlung nach der Hausratsverordnung in Frage. Auch kann für die Benutzung der Hausratsgegenstände eine angemessene Vergütung festgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Nutzung des Pkw. Es sollte jedoch in diesem Zusammenhang immer die Frage der Gefahrtragung geklärt werden, d.h., wer dafür verantwortlich ist, wenn die Sache Schaden nimmt. Es sollte bei der Regelung der Nutzung auch immer geklärt werden, wer die Kreditverbindlichkeiten der Ehewohnung (sofern Eigentum) um die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Gas etc.) trägt.

Welche Gegenstände kann man beim Auszug mitnehmen?

Dinge, die Sie gemeinsam erworben haben, dürfen nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten mitgenommen werden. Es dürfen jedoch die Gegenstände mitgenommen werden, die eindeutig im Alleineigentum der die Wohnung räumenden Partei stehen. Gibt es Streit, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden. Von derartigen Rechtsstreiten ist abzuraten – die Kosten für das Verfahren sind meist höher als der Wert der Gegenstände, um die es geht.

Menü schließen