ZUGEWINNAUSGLEICH
Was ist Zugewinnausgleich?
Im Zugewinnausgleich werden die Anfangs- und Endvermögen beider Parteien bewertet. Die Partei, die nach der Eheschließung ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, muss nach der Scheidung an die Partei, die weniger Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz zahlen. Der Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn die Parteien keinen Ehevertrag geschlossen haben. Es handelt sich um den so genannten „gesetzlichen Güterstand“, der für Eheleute gilt, die keine notarielle Regelung geschlossen haben. Dies bedeutet, dass jeder der Parteien sein eigenes Vermögen behält, welches er mit in die Ehe gebracht hat. Das Endvermögen wird berechnet zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, es handelt sich um den so genannten „Stichtag“. Zum Stichtag müssen die aktuellen Vermögen, die so genannten Endvermögen, jeweils beider Parteien festgestellt werden. Das Endvermögen beider Parteien ist zu mindern um Verbindlichkeiten beider Eheleute. Sodann ist das Anfangsvermögen auf jeweils beiden Seiten festzuhalten. Dazu gehört, was man bereits als Vermögen in die Ehe eingebracht hat, aber auch das, was man in die Ehezeit beispielsweise geerbt oder geschenkt bekommen hat. Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen sind alle Geldwerte, rechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise: Immobilien, Bankersparnisse, Girokonten, Antiquitäten, Briefmarkensammlungen und Beteiligungen an Gesellschaften, Lebensversicherungsansprüche (einschließlich der Gewinnanteile). Nicht zum Vermögen zählt Hausrat. Zweifelhaft ist die Frage, ob ein Pkw mit in den Hausrat einbezogen werden muss. Er zählt zum Zugewinn, wenn er nach der Trennung angeschafft wurde. Selbstverständlich gibt es in allen Richtungen noch weitere Positionen, die im Einzelfall zu beurteilen sind. Im Regelfall gehört der gemeinschaftlich genutzte Pkw zum Hausrat, nicht zum Zugewinn. Vom ermittelten Endvermögen jeweils beider Parteien ist das Anfangsvermögen abzuziehen. Die Differenz ist jeweils der Zugewinn. Davon steht die Hälfte der Differenz dem zu, der weniger erwirtschaftet hat.
Das Endvermögen meines Ehegatten kenne ich nicht. Wie kann ich dies herausfinden?
Es besteht die Möglichkeit, den anderen Ehegatten zur Auskunft über die Höhe seines Endvermögens zu zwingen. Dies kann – wenn er die Auskunft nicht freiwillig erteilt – durch Klageerhebung erfolgen. Besteht der begründete Verdacht, die Auskunft sei unvollständig oder falsch, so kann man auch hier die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlangen.
Besteht die Möglichkeit, Auskunft über das Anfangsvermögen zu verlangen?
Diese Möglichkeit besteht nicht, es sei denn, es wird freiwillig Auskunft erteilt. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht jedoch nicht. Erstaunlich ist, dass dieser „Anspruch“ immer wieder geltend gemacht wird. Allerdings begeht der einen Fehler, der sich nicht auf sein eigenes Anfangsvermögen beruft. Fragen Sie Ihren Anwalt.
Kann ich mich mit meinem Ehegatten auch ohne Gericht einigen, welchen Zugewinnausgleichsbetrag er mir bezahlen soll?
Das können sie. Aber man sollte sich nur mit anwaltlicher Hilfe über die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrages einigen. Der Laie übersieht zu viele geldwerte Positionen. Auch Rechtsanwälte müssen genauestens unterrichtet werden, um richtig damit umgehen zu können. Der erfahrene Anwalt holt hier oft das Mehrfache seiner Kosten wieder herein.
Fließen Verbindlichkeiten in die Zugewinnausgleichsberechnung ein?
Verbindlichkeiten reduzieren das Endvermögen der einen oder anderen Parteien. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die jeweils andere Partei auch die Schulden übernehmen muss. Es empfiehlt sich deswegen dringend, eine gesonderte Regelung über die Verbindlichkeiten zu treffen.
Muss ich mich scheiden lassen, um Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen?
Dies ist nicht notwendig. Man kann sich auch einvernehmlich und außergerichtlich über die Zugewinnausgleichsverpflichtung einigen und dies in einem gesonderten Ehevertrag festhalten. Darin kann ein Zugewinnausgleich unabhängig von einer Scheidung vereinbart werden. Es bedarf demzufolge nicht immer einer Scheidung. Der Ehevertrag muss durch einen Notar beurkundet werden. In dem entsprechenden Vertrag regelt der Notar, das Zugewinnausgleichsansprüche für die Vergangenheit mit einer Zahlung in bestimmter (noch zu errechnender) Höhe abgegolten werden.
Besteht die Möglichkeit des „vorzeitigen“ Zugewinnausgleichs?
Diese Möglichkeit besteht. Sie setzt voraus, dass die Eheleute mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben und wenn…
- Der andere Ehegatte wirtschaftliche Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt und die Vermutung besteht, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
- Aus anderen Gründen eine Gefährdung der zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung zu befürchten ist,
- Eine Vermögensverschwendung vorliegt, die in der Absicht begangen wurde, den anderen Ehegatten beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen,
- Der andere Ehegatte sich ohne triftigen Grund weigert, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen.
Diese Fälle sind jedoch selten.
Bin ich verpflichtet, den Zugewinnausgleich vor Gericht prüfen zu lassen?
Das Gericht interessiert sich nicht für Ihren Zugewinn, es sei denn, es wird durch eine der Parteien um Hilfe gebeten, weil sie den Zugewinnausgleichsanspruch nicht außergerichtlich durchsetzen kann. Scheidungsvoraussetzung ist dies nicht. Man kann also geschieden werden, ohne dass man sich über den Zugewinnausgleich einig ist. Das Scheidungsverfahren kann jedoch blockiert werden, sofern man sich über den Zugewinnausgleich nicht einig ist, eine Partei aber den Zugewinnausgleich über das Gericht verlangt. Es ist zu beachten, dass der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt. Die Verjährung tritt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ein.
Worüber streiten sich die Eheleute bei Zugewinnausgleichsverfahren typischerweise?
Im Regelfall entsteht Streit über die Höhe des Wertes verschiedener Immobilien und Wertgegenstände. Es empfiehlt sich, mit Sachverständigengutachten zu arbeiten, um auf deren Grundlage die Bewertung vorzunehmen. Darüber hinaus entsteht immer wieder Streit über die Frage des Anfangsvermögens, also des Vermögens, das zum Zeitpunkt der Eheschließung mit in die Ehe gebracht wurde. Dies kann oft noch im Nachhinein gut durch Sachverständige ermittelt werden.
Wie verhält es sich in den neuen Bundesländern?
In den neuen Bundesländern wurde das Vermögen hälftig geteilt. Im Regelfall gibt dort seit dem 03.10.1990 der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich erfolgt dann in zwei Stufen: Das Vermögen, das bis zum 03.10.1990 erworben wurde, wird nach den alten Regelungen des FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) auseinander gesetzt, das danach erworbene Vermögen nach den Regeln des BGB zum Zugewinnausgleich. Somit sind zwei Stichtage festzustellen.
Muss ich für Schulden meines Ehepartners haften?
Sofern man die Verträge mit der Bank nicht mit unterschrieben hat, haftet man entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht direkt für die entsprechende Schuld. Schwierig und nicht eindeutig kann es in den Fällen werden, in denen man einen Zugewinnausgleichsanspruch hat und sich dieser eventuell dadurch reduziert, dass der andere Ehegatte nach der Trennung Verbindlichkeiten aufgenommen hat und sich dadurch die Zugewinnausgleichsverpflichtung reduziert. Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten von Verbindlichkeiten „freigestellt“ wird. Wie dies zu geschehen hat, erläutert Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
Zählt die Lebensversicherung zum Zugewinn?
Grundsätzlich zählen Lebensversicherungen zum Zugewinn, und zwar nicht nur der Rückkaufswert, sondern auch Gewinnanteile. Dies wird oft übersehen. Die Versicherer wissen heute, dass nach dem so genannten „Zeitwert“ gefragt wird. Im Regelfall zählt die Lebensversicherung nicht zum Versorgungsausgleich. Sie zählt aber immer entweder zum Zugewinn oder zum Versorgungsausgleich.
Wird der Kaufkraftschwund bei der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt?
Die Berechnung des Kaufpreisschwundes erfolgt durch die Indexierung der jeweiligen Beträge im Anfangsvermögen. Die Erheblichkeit des Kaufkraftschwundes sehen Sie daran, dass 100.000 Euro vor 20 Jahren sehr viel mehr Kaufkraft hatten als heute. In der Zugewinnausgleichsberechnung zu Frage 138 ist die Indexierung zu erkennen. Oft ist die Indexierungsmöglichkeit nicht bekannt, sodass man sich – je nachdem, welche Partei man anwaltlich vertritt – nicht unbedingt darauf berufen sollte.
Mein Ehepartner ist nicht bereit, die Hälfte seines Vermögens an mich auszuzahlen. Kann ich heute schon den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen, obwohl wir noch nicht geschieden sind?
Grundsätzlich nicht, es sei denn, es besteht die Voraussetzung des vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruches (siehe Frage 71, 134). Es müsste somit „künstlich“ ein Zugewinnausgleichsstichtag geschaffen werden, indem „vorzeitig“ ein Scheidungsantrag eingereicht wird. Ob dies sinnvoll ist, muss der Rechtsanwalt entscheiden.
Ich fürchte, mein Ehegatte gibt das gesamte Geld aus, bis der Scheidungsantrag eingereicht wird. Welche Möglichkeiten bestehen?
Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt. Er kennt die Bestimmung des § 1375 II BGB. Nur er kann weiterhelfen.
Kann man vorzeitig auf Ausgleich des Zugewinns klagen?
Weigert sich ein Ehegatte beharrlich, seiner Pflicht nachzukommen, den anderen Ehegatten über sein Vermögen zu unterrichten, kann und sollte auf Ausgleich des vorzeitigen Zugewinns geklagt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Ausgleichsforderung konkret gefährdet ist oder der „Stichtag“ schon eingetreten ist. Inhalt und Umfang der Informationsverpflichtung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Auskunft im Detail besteht (so genanntes Bestandsverzeichnis). Diese mögliche Vorgehensweise ist nur wenigen bekannt, umso sorgfältiger ist zu taktieren.
Kann der Zugewinnausgleichsanspruch ggf. gesichert werden?
Die Möglichkeit besteht, sie hat jedoch bestimmte, enge Voraussetzungen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Anspruch zu sichern, nämlich
- die Klage auf Sicherheitsleistung,
- das Arrestverfahren
- die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB
Sie sollten Ihren Anwalt befragen. Die Höhe der Ausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des Vermögens, das bei Beendigung des Güterstandes, also bei Rechtskraft der Scheidung, vorhanden ist. Wenn man also einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von z.B. 100.000 Euro hatte und dieses Geld oder das entsprechende Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr vorhanden ist, greifen Sie „einen nackten Mann in die Tasche“, werden also erfolglos sein. Ihr Anwalt wird dies mit Ihnen besprechen. Sie sollten ihn in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, wenn es z.B. von der Gegenseite Vorbereitungshandlungen zum Grundstücksverkauf gibt oder wenn der Gegner (möglichst nachweisbar) behauptet, den einzig wertvollen Gegenstand veräußern zu wollen, damit der andere Ehepartner zum Sozialamt gehen muss. Die „Sicherheit“ muss geleistet werden in Höhe der Forderung, die in Gefahr ist. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht leider vieles noch ungeklärt und die Gerichte entscheiden uneinheitlich. Deshalb sind solche Verfahren für beide Seiten riskant. Die im Regelfall einfachste Methode ist, die Forderung durch einen Arrest zu sichern. Einen entsprechenden Antrag wird Ihr Anwalt beim zuständigen Gericht stellen.
Wir sind Eigentümer eines Hauses je zur Hälfte. Wie wird geteilt?
Der Zugewinnausgleich wird durchgeführt, indem jeder Seite der Wert der ihr gehörenden Haushälfte in das jeweilige Endvermögen gerechnet wird und die entsprechenden Schulden der jeweiligen Partei zugeordnet werden. Man kann auf diese Art die Zugewinnausgleichsverpflichtung gegenüber der anderen Partei feststellen. Wenn dann eine der Parteien die Haushälfte des anderen erwerben will, so weiß sie, was diese wert ist und kann diese abzüglich der Schuldverbindlichkeiten oder zuzüglich der Schuldverbindlichkeiten übernehmen, selbstverständlich unter Verrechnung des Zugewinnausgleichsanspruches. Dazu folgendes Beispiel: Der Wert des Hauses beträgt 500.000 Euro, der Wert einer Haushälfte also 250.000 Euro (die Schuldverbindlichkeiten sind bereits abgezogen). Die Zugewinnausgleichsverpflichtung des Mannes gegenüber der Frau beträgt 100.000 Euro. Somit müsste der Mann an die Frau 350.000 Euro zahlen, wenn er die Haushälfte übernehmen wollte, oder aber die Frau müsste an den Mann 150.000 Euro zahlen, wenn sie die Haushälfte des Mannes übernehmen wollte.
Sind steuerliche Gesichtspunkte zu beachten, wenn ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten Immobilien übernimmt?
Auf jeden Fall sollten Sie einen Steuerberater mit der Problematik vertraut machen. Unter bestimmten Umständen können z.B. Spekulationsgewinne anfallen, die zu versteuern sind. Es kann auch sein, dass „stille Reserven“ aufgedeckt werden. Wenn man diese Dinge bedenkt, kann dies wirtschaftlich verhängnisvolle Auswirkungen haben. Ihr Anwalt wird Sie zumindest darauf hinweisen, dass diese und evtl. weitere steuerliche Risiken bestehen.
Was bedeutet der Begriff des „Objektverbrauchs“ im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe?
Die meisten Eheleute haben das ihnen gehörende Haus je zur Hälfte erworben. Steuerlich hat dies zur Folge, dass jedem der beiden Eheleute die so genannte Grundförderung nach § 10 e EStG voll angerechnet wird. Bei keinem von beiden Eheleuten kann also ein anderes Objekt begünstigt werden (Objektverbrauch), solange sie nicht wieder heiraten. Der Nachteil des Objektverbrauchs lässt sich für einen Ehegatten vermeiden, wenn er seinen Anteil an den bisher selbst genutzten Wohnung dem anderen Ehegatten überträgt. Unerheblich ist, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eines der Probleme liegt darin, dass die Übertragung bis zum Ende des Jahres durchgeführt werden muss, für das die Ehegatten letztmals die Zusammenveranlagung wählen können. Die Vermögensauseinandersetzung muss also zumindest bis zum Ende des Kalenderjahres durchgeführt werden, in dem die Ehegatten sich getrennt haben.
Ist es möglich, ein Haus zu versteigern, damit ich an meine Zugewinnausgleichsforderung komme?
Diese Möglichkeit besteht. Sie besteht jedoch erst nach der Scheidung, nicht vorher. Die Teilungsversteigerung kann fast immer erst nach rechtskräftiger Scheidung durchgeführt werden. Dies wird oft übersehen.
Wir haben notariell Gütertrennung vereinbart. Ist es richtig, dass ich wegen der Gütertrennung keinen vermögensrechtlichen Anspruch habe?
Grundsätzlich besteht durch den notariellen Vertrag keine Verpflichtung zum Ausgleich. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen übertragen hat. Beispielsweise hat der Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück übertragen, weil er darauf vertraute, nie von dieser Ehefrau geschieden zu werden. Es kann sich um Zuwendungen handeln, die unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden können. Es gibt jedoch auch andere denkbare Ansprüche, die zu erörtern zu weit führen würde. Fragen Sie Ihren Anwalt.
Muss das Eigenheim der Eheleute bei der Scheidung „mit geregelt“ werden?
Sofern die Eheleute keine Regelung treffen, bleibt es bei den bisher bestehenden Vermögensverhältnissen, auch wenn die Ehe geschieden ist. Das Gericht interessiert sich nicht für die Frage der Vermögensauseinandersetzung, es sei denn, eine der Parteien ruft das Gericht an, weil sie sich nicht einigen können. Die Regelung der Frage ist auf jeden Fall zu empfehlen. Man kann auch den Streitwert des Scheidungsverfahrens nicht verringern, indem man ein Haus vor der Scheidung überträgt, da das Vermögen beider Parteien mit 5% in die Scheidung einbezogen wird. Ein Nettovermögen von 100.000 Euro erhöht also den Streitwert um 5.000 Euro. Der Streitwert ist die Bemessungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren; dies bedeutet aber nicht, dass sich Gerichts- und Anwaltskosten auch um 5.000 Euro erhöhen. Sie steigen nur geringfügig an.
Muss das Eigenheim nach der Scheidung verkauft werden?
Das Eigenheim muss nicht verwertet werden, es ist jedoch oft sinnvoll, da erfahrungsgemäß geschiedene Eheleute nur schwer in der Lage sind, Nutzung und Lasten eines Eigenheimes gütlich und ohne ständige Rechtsstreite zu regeln. Die das Haus übernehmende Partei sollte jedoch vor der verbindlichen Übernahme mit den Banken abklären, ob diese bereit sind, die Übernahme des Hausgrundstückes zu finanzieren. Banken sind mittlerweile nicht mehr so großzügig in der Vergabe der Kredite wie früher. Jeder potenzielle Kreditnehmer muss sich heute einheitlichen Prüfkriterien unterwerfen, nach denen die Banken die Kreditwürdigkeit abklären. Erst wenn die Banken die Finanzierung bestätigen, sollte man die entsprechende Erklärung abgeben. Hinzu kommt, dass der Ehegatte, der das Hausgrundstück übergibt, mit Sicherheit aus den bisherigen Verpflichtungen gegenüber den Banken entlassen werden will. Dies bedeutet, dass auch dessen Schuld gegenüber den Banken zu übernehmen ist. Die Banken sind nicht verpflichtet, der Entlassung aus dem Kredit zuzustimmen. Man trägt daher eigentlich plötzlich zwei Verbindlichkeiten. Die des früheren Ehegatten, die jetzt zur eigenen Schuld wird, und die Schuld, die man schon immer selbst tragen musste, aber nicht bemerkt hat, weil der andere Ehegatte sie „schweigend mitbezahlt“ hat.
Macht es Sinn, das Eigenheim nicht zu verkaufen, sondern es den Kindern bereits jetzt zu übergeben.
Davon ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – abzuraten, da die Lebenserwartung der zu scheidenden Parteien meist noch zu hoch ist, um bereits jetzt das Vermögen aus der Hand zu geben. Es ist sinnvoller, den entsprechenden Verkaufserlös unter den Eheleuten unter Beachtung zugewinnrechtlicher Ausgleichsansprüche zu verwerten, um sich mit dem bislang angesparten und aus dem Verkauf erzielten Vermögen eine neue Eigentumswohnung oder Ähnliches zu kaufen. Diese Wohnung kann dann an die Kinder später übertragen werden. Man begibt sich andernfalls zu sehr in die Abhängigkeit der Kinder. Oder kennen Sie schon Ihre Schwiegerkinder?
Was passiert, wenn wir uns nicht über die Übernahme des Hauses einigen können?
Im äußersten Fall muss das Hausgrundstück nach der Scheidung versteigert werden. Zunächst sind Schuldverbindlichkeiten und Kosten abzuziehen. Der Erlös ist unter den Eheleuten aufzuteilen, sollte ein Überschuss verbleiben.