TRENNUNGSUNTERHALT DER ELTERN

Ich habe mich gerade getrennt, wovon lebe ich jetzt?

Das Kind lebt vom Kindesunterhalt, der Ehegatte vom Ehegattenunterhalt. Es wird oft übersehen, dass der Unterhalt während des Zeitraumes des Getrenntlebens (so genannter Trennungsunterhalt) und der Unterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung rechtlich nicht identisch sind, selbst wenn man gelegentlich zum gleichen rechnerischen Ergebnis kommt. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für den Zeitraum des Getrenntlebens stützt sich § 1361 BGB, der nacheheliche Unterhalt auf die §§ 1570 ff. BGB. Voraussetzung der Unterhaltspflicht ist, dass der Unterhaltsverpflichtete ausreichend hohes Einkommen hat, um die Unterhaltsverpflicht zu erfüllen. Reicht es nicht aus, setzen Sie sich mit dem Sozialamt oder Jugendamt in Verbindung, um Ihre Lage zu schildern. Dies klärt unter Umständen der Rechtsanwalt für Sie ab.

Welches sind die Voraussetzungen des Trennungsunterhaltes?

Zunächst müssen sie darauf achten, dass Sie wirklich getrennt leben. Ansonsten können Sie diesen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen (vergleichen Sie dazu Frage 1). Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den „bisherigen Lebensverhältnissen“ d.h. grundsätzlich nach dem Einkommen und den Ausgaben, welche die Eheleute hatten, solange sie noch gemeinsam unter einem Dach lebten. Schon über diese Summe sollte man sich einig sein.

Welche Ausgaben werden berücksichtigt, wenn ich Unterhalt zahlen muss?

Oft reicht das dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende Geld „nicht zum Leben und nicht zum Sterben“. Es stellt sich dann die Frage, wie mit diesem Problem umzugehen ist. Grundsätzlich kann man das Einkommen des Zahlungsverpflichteten zum Teil „bereinigen“, d.h. die entsprechenden Ausgaben vom Einkommen abziehen. Der Betrag, der sich „nach dem Abziehen“ ergibt, ist das bereinigte Nettoeinkommen. Aus ihm ergibt sich die endgültige Höhe der Zahlungsverpflichtung. Zu diesen Bereinigungspositionen können beispielsweise die Kosten für die Alterssicherung sowie teilweise die Ausgaben für Schuldverpflichtungen zählen. Auch die Krankenversicherung ist vorab abzuziehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Regelungen der Süddeutschen Leitlinien verwiesen, die alle denkbaren, aber nicht immer absetzbaren Positionen enthält.

Kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten während der Trennungszeit eine eigene Erwerbstätigkeit verlangt werden?

Bei eigener Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten reduziert sich dessen Unterhaltsanspruch, gleichzeitig hat er jedoch durch eigene Erwerbstätigkeit einen höheren Gesamtmonatsbetrag zur Verfügung. Von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten kann während der Trennungszeit aber nur dann die Aufnahme einer Arbeit verlangt werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten, erwartet werden kann. Nach der Ehescheidung sieht dies jedoch meist anders aus. Aber: Wenn Sie es irgendwie einrichten können, sollten Sie arbeiten, weil der Mensch eine Aufgabe braucht. Ganz abgesehen davon haben Sie dann mehr Geld für sich zur Verfügung.

Wie verhält es sich mit der Erwerbstätigkeit, wenn ich minderjährige Kinder zu betreuen habe?

Die Betreuung minderjähriger Kinder schränkt die Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, deutlich ein. Der Gesetzgeber gewährt einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Danach setzt in der Regel eine Erwerbsobliegenheit ein, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass der betreuende Elternteil danach vollschichtig arbeiten muss oder automatisch keinen Unterhalt mehr erhält. Die Gerichte beantworten die Frage, ab wann bei älteren Kindern eine Verpflichtung besteht eigene Arbeit in Vollzeit oder Teilzeit aufzunehmen, unterschiedlich. Hier ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche die bisherigen Lebensumstände berücksichtigt, insbesondere aber auch die Betreuungsmöglichkeiten prüft und auf die individuelle Entwicklung des Kindes rücksicht nimmt. Starre Altersgrenzen wie früher gibt es nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr.

Wie ist es nach Ablauf des Trennungsjahres mit der Erwerbstätigkeit?

Nähert sich das Ende des Trennungsjahres, sollte man sich spätestens zu diesem Zeitpunkt bemühen, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies gilt jedoch vorwiegend nur in den Fällen, in denen Kinder keine Betreuung erfordern. Da die Trennungszeit dazu dienen soll, die gesamte Ehe und das Verhältnis zum Partner zu überprüfen, erwartet die Rechtsprechung keine angestrengten Bemühungen, das eigene Leben einschneidend zu ändern. Der Trennungsunterhalt muss deshalb vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt werden. Auch die der Unterhaltsanspruch sollte gesichert werden. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, muss ihn der Unterhaltsberechtigte in Verzug setzen und zwar möglichst schriftlich, um den Verzugstatbestand nachweisen zu können. Das Verzugsschreiben sollte die Höhe des Unterhalts angeben. Dies übernimmt sinnvollerweise der Anwalt, weil dem Laien hier nur Fehler unterlaufen können.

Wie erfahre ich das Einkommen des anderen Ehegatten, wenn ich es nicht kenne?

Bei Kindes- und Ehegatten-Unterhaltsansprüchen haben beide Parteien Ansprüche auf Auskunft über das Einkommen des jeweils Anderen. Der Auskunftsanspruch kann eingeklagt werden, sofern die Auskunft nicht freiwillig erteilt wird. Es gilt auch hier wie beim Kindesunterhalt, dass der unterhaltsberechtigte Anspruch auf einen „Titel“ hat, eine Urkunde, aus der sich die Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtung ergibt. Diese kann beim Jugendamt errichtet werden. Wir empfehlen, die Urkunde von einem Notar erstellen zu lassen, da der Notar die einzelnen Voraussetzungen, die zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung führt, in der Urkunde aufführen wird. Ein Einkommen aus „Schwarzarbeit“ ist bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einzubeziehen, jedoch kann der Unterhaltsschuldner auch nicht dazu verpflichtet werden, solche Einkünfte weiter zu erzielen. Statt dessen ist darüber nachzudenken, ob der Zeitaufwand, der in „Schwarzarbeit“ investiert wurde, in rechtlich unbedenkliche, versteuerte Arbeitstätigkeit investieren werden muss.

Ist das Einkommen um weitere Kosten zu bereinigen, die die Parteien zu tragen haben?

Das Bruttoeinkommen beider Parteien kann um „Werbungskosten“ bereinigt werden. Die typischen Werbungskosten sind: n Berufsbedingte Fahrtkosten (derzeit noch bis zu 0,26 Euro x 2 (Rückfahrt) x 223 Arbeitstage ./. 12 Monate) Diese Regelung wurde trotz geänderter steuerlicher Werte nicht familienrechtlich angepasst. Die Fahrtkosten müssen jedoch in angemessenem Verhältnis zum Arbeitseinkommen stehen, darüber hinaus darf die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einfach erreichbar sein. Zu den typischen Kosten können weiterhin zählen:

  • Arbeitskleidung abzüglich Eigenersparnis
  • Arbeitszimmerkosten (eventuell)
  • Büromaterial
  • Fachliteratur
  • Fortbildungskurse
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Haftpflichtversicherung
  • Verbindlichkeiten usw.

Dies muss nicht bedeuten, dass jede dieser Positionen in jedem Fall berücksichtigt werden kann. Es kann in einzelnen Fällen z.B. vorkommen, dass die Tilgung der Kredite gestreckt werden muss, um eine höhere Unterhaltsleistung erbringen zu können. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bank mit der Abänderung der Darlehensverträge einverstanden ist. Fragen Sie Ihren Anwalt.

Kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsanspruch verlieren?

Der Unterhaltsberechtigte kann unter bestimmten Umständen den Unterhaltsanspruch verlieren, z.B., wenn er in einem „eheähnlichen“ Verhältnis lebt. Daraus sollten jedoch nicht voreilig falsche Schlüsse gezogen werden. Die Rechtsprechung hierzu ist recht uneinheitlich, zum Teil auch lebensfremd. Zu beachten ist, dass spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrages für den nachehelichen Zeitraum Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden sollte. Es handelt sich dabei nicht um den so genannten Elementarunterhalt, also den laufenden Unterhalt. Da in den meisten Fällen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten schon nicht ausreicht, den Elementarunterhalt zu zahlen, ist der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt allerdings selten durchsetzbar. Der so genannte Altersvorsorgeunterhalt wird durch den Anwalt geltend gemacht. Sofern sich der Gegner weigert, kann im Falle der Erfolgsaussicht der Unterhaltsanspruch eingeklagt werden. Allerdings ist auf eine Entscheidung des BGH hinzuweisen, nach der die Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine längere andauernde Beziehung unterhält, die sich derart gefestigt hat, dass sie als „eheähnlich“ anzusehen ist, FamRZ 2002,810.

Wie wirken sich Schuldverpflichtungen aus, die die Eheleute eingegangen sind?

Oft sind die Eheleute „während der guten Zeiten“ gemeinsam Verbindlichkeiten, also Schulden eingegangen, für die sie nach wie vor gemeinsam haften. Sofern nur einer der Ehegatten diese Verbindlichkeiten eingegangen ist, trifft den anderen Ehegatten keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Schulden. Oft muss sich der unterhaltsbegehrende Ehegatte jedoch darauf verweisen lassen, dass die Kredite nach wie vor bedient werden müssen, sodass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten um die Raten für die Kredite zu bereinigen sind. Darüber hinaus gibt es noch Fälle, in denen beide Parteien gegenüber der den Kredit gebenden Bank haften. Für diesen Fall sollten die Parteien eine Regelung finden, in der sie klären, wer die Verbindlichkeit übernimmt. Alleine die Tatsache, dass ein bestimmter Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners besteht, ergibt keine Verpflichtung des anderen, die Kredite zu tilgen. Auf jeden Fall sollte der die Kredite zurückführende Ehegatte zumindest sofort die Hälfte der monatlichen Belastung bei dem anderen Ehegatten geltend machen, um einen „Ausgleichsanspruch“ zu sichern. Schon mancher Ehepartner war nach der Trennung plötzlich verwundert, dass die Bank sich an ihn wandte, weil der jeweils andere die Raten nicht mehr zahlte. Die von dieser Situation ausgehende Gefahr wird oft genug verkannt, meist wird sie nicht einmal gesehen, selbst von Rechtsanwälten nicht. Hier sollte man unter Umständen Kontakt mit der Bank aufnehmen, um mit ihr möglicherweise eine „Freistellung im Außenverhältnis“ zu erreichen. Ein Gespräch hilft durchaus weiter als die heute leider meist übliche sofortige Konfrontation mit der Bank. Grundsätzlich ist der jeweils andere Ehegatte nicht verpflichtet, Schulden zu übernehmen, soweit sie nicht gemeinsam eingegangen wurden. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.

Menü schließen