DIE SCHEIDUNG

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Geschieden werden kann die Ehe nur, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie die Eheleute wieder herstellen. Diese Feststellung kann getroffen werden, wenn feststeht, dass die Parteien seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben. Getrennt leben die Parteien voneinander, wenn der Trennungswille nach außen deutlich gemacht worden ist, insbesondere durch die räumliche Trennung der Eheleute (vgl. Frage 1). Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der die Scheidung begehrende Ehegatte muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Dieser Nachweis wird ihm durch das Gesetz erleichtert. Dieses geht nämlich grundsätzlich davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist, wenn die Parteien ein Jahr voneinander getrennt leben.

Soll man die Trennungszeit bereits nutzen, um eine „glatte Scheidung“ vorzubereiten?

Aus Zeitersparnis- und Kostengründen ist den Parteien grundsätzlich zu empfehlen, die einjährige Trennungszeit zu nutzen, um die Regelung der Scheidungsfolgen bereits während der Trennungsphase zu erarbeiten. Um so leichter, nervenschonender und einfacher ist es, die Scheidung und die zu regelnden Folgen der Scheidung durchzuführen. Die Auffassung, es müsse erst das Trennungsjahr vollständig abgewartet werden, um die Scheidungsfolgen zu regeln, ist nicht nachvollziehbar. Sie verschenkt – abgesehen von der ungeschickten Verfahrensweise – Zeit und Lebensqualität. Sind beide Parteien vernünftig, ist längstens innerhalb von drei bis vier Monaten alles geregelt, sodass nach Ablauf eines Jahres die Scheidung durchgeführt werden kann.

Kann auch vor Ablauf eines Jahres geschieden werden?

Nur wenn die Trennungszeit zum Zeitpunkt der Scheidung abgelaufen ist.

Gibt es besondere Fälle, in denen vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann?

Besondere Fälle, in denen vor Ablauf der einjährigen Trennungsfrist eine Scheidung durchgeführt wird, sind Fälle, in denen eine Fortsetzung der Ehe völlig unzumutbar ist. Dazu reicht es nicht aus, dass sich die Eheleute hoffnungslos zerstritten haben. Es müssen deutlich schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehemann versuchte, die Ehefrau umzubringen. Spätestens nach Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist wird grundsätzlich jede Ehe geschieden. Auch hiervon gibt es Ausnahmen, die jedoch sehr selten vorkommen, z.B., wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Kindes (schwer kranke Frau mit begrenzter Lebenserwartung) liegt.

Kann der Scheidungsantrag schon vor Ablauf der Trennungszeit eingereicht werden?

Der Scheidungsantrag kann – je nach Handhabung des Gerichtes – unterschiedlich früh eingereicht werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf der Trennungszeit den Scheidungsantrag einzureichen. Dies muss jedoch mit dem Rechtsanwalt vorab geklärt werden. Der Rechtsanwalt wird sich mit dem zuständigen Gericht in Verbindung setzen und dessen Verfahrensweise beachten. Der Rechtsanwalt sollte mit dem Scheidungsantrag bereits die Unterlagen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt einreichen und möglichst auch schon den anderen Ehegatten veranlassen, die Fragebögen zum Versorgungsausgleich beizufügen und abklären, ob die Gegenseite dem Scheidungsantrag zustimmt oder nicht. Es ist sehr sinnvoll, bereits jetzt – mit dem Scheidungsantrag – die mit den Rechtsanwälten ausgearbeitete Regelung der Scheidungsfolgen dem Scheidungsantrag beizufügen.

Vereinfacht sich das gesamte Verfahren, wenn sich die Parteien bereits über die Scheidungsfolgen geeinigt haben, bevor das Gericht die Eheleute zum Scheitern der Ehe vernimmt?

Das Verfahren vereinfacht sich deutlich. Sollten sich die Parteien frühzeitig über die Folgen der Scheidung geeinigt haben, so können sie ihre Einigung entweder später bei Gericht protokollieren lassen oder – noch besser nach vorheriger Ausarbeitung durch einen Anwalt – bei einem Notar beurkunden lassen. Die Scheidung kann dann im Gerichtstermin ausgesprochen und sofort rechtskräftig werden. Die Übersendung des Scheidungsurteils dauert dann zwischen zwei und drei Monaten (je nach Gericht).

Was passiert eigentlich im Scheidungstermin bei Gericht?

Zunächst müssen Sie ein Ausweispapier mitbringen, damit sich das Gericht von Ihrer Identität überzeugen kann. Sodann werden die Eheleute zum Scheitern ihrer Ehe vernommen (dies ist allerdings nicht so spannend, wie es sich anhört), seit wann sie voneinander getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Alle Angaben müssen richtig und wahr sein. In diesem Zusammenhang wird auch abgeklärt, ob es hinsichtlich der elterlichen Sorge für die Kinder zu Problemen kommt. Im Normalfall kann dann die Ehe geschieden werden. Der gesamte Termin dauert in der Regel 15-30 Minuten, wenn er vom Anwalt gut vorbereitet ist. Ist es schlecht vorbereitet oder aber alles streitig, kann es mehrere Stunden dauern.

Ist es möglich, Berufung gegen die Scheidung einzureichen?

Es ist möglich, innerhalb eines Monat Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Dieses Rechtsmittel ist beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Berufung muss durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden, der bei dem Oberlandesgericht zugelassen ist. Ihr Anwalt kümmert sich darum.

Ist es möglich, dass sich beide Eheleute nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

Die häufig vorhandene Auffassung, das Scheidungsverfahren könne für beide Parteien mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, ist falsch. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass beide Parteien sich von demselben Rechtsanwalt vertreten lassen. Es ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich, dass nur ein Rechtsanwalt im Verfahren für die eine Partei tätig ist, nämlich, wenn nichts zu regeln ist und beide Parteien einigungswillig sind. Das Scheidungsrecht bringt allerdings zahlreiche Tücken, die nur von dem versierten Anwalt erkannt werden. Der Anwalt hat jedoch keine Verpflichtung, auch den anderen Ehepartner auf seine Rechte hinzuweisen, sodass dieser sich in trügerischer Sicherheit wähnt. Es ist also dringend im Interesse eigener Sicherheit jedem Ehegatten zu empfehlen, eigene anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Kostenaufwand holt Ihnen der versierte Anwalt schnell wieder herein.

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