GETRENNTLEBEN
ZEITRAUM DES GETRENNTLEBENS
Dem Trennungszeitraum kommt bei einer Scheidung eine besondere Bedeutung zu. Zunächst hat er Bedeutung für die Fragen zur elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes, weil eine Machtposition zwischen den Eltern aufgebaut werden könnte. In diesen Fällen sprechen Sie zunächst das Jugendamt an. Darüber hinaus hat der Trennungszeitraum auch mittelbar besondere Bedeutung für die Frage der Vermögensauseinandersetzung, den Zugewinn – also nahezu für alles. Mit dem ggf. genau festzuhaltenden Trennungszeitpunkt beginnt die 3-Jahres-Frist nach § 1385 BGB für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auch erbrechtlich sind einige Gesichtspunkte zu beachten. Es besteht ggf. Handlungsbedarf hinsichtlich der Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und eines Testamentes, das ggf. widerrufen werden muss. Das Gleiches gilt natürlich auch für den Erbvertrag, von dem man evtl. zurücktreten muss.
Wann lebt man getrennt?
Der Trennungszeitraum beginnt mit der Trennung und endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Begriff des Getrenntlebens ist in § 1567 I 1 BGB gesetzlich geregelt. Die beiden Eheleute leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Man kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. vgl. hierzu Frage 3. Die Parteien leben spätestens mit dem Tage des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt. Anhaltspunkt dafür ist auch, dass sich ein Ehepaar einem anderen, neuen Partner zugewandt hat und mit diesem zusammenzieht.
Kann man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben?
Es ist möglich, innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt zu leben. Dies bedeutet, dass sich die Ehegatten ausschließlich um sich selbst sorgen. Die Ehefrau darf daher dem Ehemann das Essen nicht mehr zubereiten, es solle keinen gemeinsamen Kühlschrank geben. Sie müssen so leben, als ob sie nichts miteinander zu tun hätten. Jedoch bereitet es für den Fall, dass der scheidungsunwillige Ehegatte das Getrenntleben bestreitet, erbliche Beweisschwierigkeiten, die im Interesse der scheidungswilligen Parteien vermieden werden sollten. Es kann daher in streitigen Fällen durchaus empfehlenswert sein, aus dem eigenen Haus oder aus der eigenen Wohnung auszuziehen, um die Voraussetzungen des Getrenntlebens und damit die der Scheidung nachweisen zu können.
Schadet ein Versöhnungsversuch?
Die Mindestvoraussetzung der Scheidung, d.h. die einjährige Trennung, die dem Gericht nachgewiesen werden muss, wird durch einen Versöhnungsversuch nicht unterbrochen, sodass grundsätzlich trotz mehrerer Versöhnungsversuche die einjährige Trennung nachgewiesen werden kann. Der Versöhnungsversuch darf jedoch nicht länger als etwa zwei Monate andauern. Es ist gefährlich, den Bogen zu überspannen. Sinn des Versöhnungsversuches ist festzustellen, ob die Ehe gescheitert oder nicht gescheitert ist. Haben sich jedoch die Parteien zwischenzeitlich tatsächlich wieder in der Absicht versöhnt, wieder zusammenzuleben und es nicht nur „zu versuchen“, dürfte im Zweifel der Trennungszeitraum wieder neu zu berechnen sein. In einem solchen Fall müsste dann die einjährige Trennungszeit wieder neu nachgewiesen werden. Sollte die Scheidung aus Ihrer Sicht letztlich unumgänglich sein, ist auf jeden Fall von längeren Versöhnungsversuchen abzuraten. Steht für mindestens eine der beiden Parteien fest, dass sie geschieden werden will, so empfehlt sich bereits jetzt, den Rechtsanwalt des Vertrauens aufzusuchen, damit dieser sich mit Ihnen gemeinsam beraten kann, wie Sie sich klugerweise verhalten sollten.
Müssen beide Ehegatten voneinander geschieden werden wollen?
Es reicht aus, wenn einer der Parteien geschieden werden will. Äußeres Erkennungsmerkmal ist u.a., dass beide Parteien von „Tisch und Bett“ getrennt leben. Im Übrigen ist es – von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht richtig, dass die Ehe erst nach drei Jahren geschieden werden kann, wenn eine der Parteien nicht geschieden werden will. Derartige Fälle gibt es zwar, sie sind jedoch tatsächlich kaum von Bedeutung.
Welche Gesichtspunkte sind während des Getrenntlebens zu beachten?
Insbesondere während des Getrenntlebens haben zumindest die nachstehenden Gesichtspunkte (oft präventiven) Regelungscharakter; sie nicht zu regeln, kann schwerwiegende Nachteile haben.
- Elterliche Sorge
- Umgangsrecht
- Kenntnis der Einkommen zur Berechnung von Kindes und Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Weiterbedienung von Verbindlichkeiten
- Kontovollmachten
- Ehegattenunterhalt
- Vorsorgeunterhalt
- Ehewohnung und Nebenräume
- Hausrat (Nutzung)
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Prozesskostenvorschuss
- Erbrechtliche Fragen
- Testamente widerrufen
- Kontenklärung
- Lohnsteuerrückerstattung/Einkommensteuervorauszahlung
- Offenbarungspflicht über die Änderung der Einkommens- und der sonstigen Verhältnisse
- Versicherungsrechtliche Fragen
- Bezugsberechtigungen von Versicherungen ändern
- Salvatorische Klausel (Wirksamkeitsklausel)