EHEWOHNUNG

Wer übernimmt die Ehewohnung nach der Trennung?

Sobald sich die Eheleute trennen, kann sich die Frage stellen, welcher von beiden Eheleuten – unter Umständen mit den Kindern – die Ehewohnung alleine nutzen kann oder darf. Es ist sinnvoll, eine einvernehmliche Regelung über die Frage zu finden, wer von beiden die Wohnung nutzt. Andernfalls kann das Gericht eine Zuweisung treffen. Es kann ohne Bedeutung sein, welche der Parteien den Mietvertrag unterschrieben hat, wenn beide Parteien die Ehewohnung jeweils alleine nutzen möchten. Denn: Maßgebend ist im Einzelfall, welche Verhältnisse herrschen. Um die eheliche Wohnung für sich alleine zu erhalten, müssen zwischen den Ehepartnern „untragbare“ Zustände herrschen. Dazu das folgende Beispiel: Der Anspruch auf Übertragung der ehelichen Wohnung auf sich alleine setzt voraus, dass beispielsweise eine grobe Misshandlung der Ehefrau nachweisbar ist, dass beispielsweise der Ehemann die Ehefrau schlägt, die Kinder schlägt, was das weitere Zusammenleben in der ehelichen Wohnung schlicht unerträglich macht. Gelegentliche Unbequemlichkeiten reichen nicht aus. Mann sollte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sich derartige Dinge ereignen, weil unter bestimmten Voraussetzungen „Eilbedürftigkeit“ nachgewiesen sein muss. In Fällen der Gewaltanwendung kann das Gewaltschutzgesetz eingreifen. Der Anwalt weiß, wie damit umzugehen ist. Für die Parteien, bei denen sich derartige Fälle nicht ereignen, ist es sinnvoll, die Nutzung der ehelichen Wohnung zu regeln, weil es beiden Parteien – auch dem, der die Wohnung bereits geräumt hat – jederzeit möglich ist, die Wohnung wieder zu beziehen. Dies kann zu unerträglichen Spannungen führen, die dann leider in ein Gerichtsverfahren münden könnten.

Sind Interessen der Kinder in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen?

Natürlich sind die Belange der Kinder zu berücksichtigen. Kündigt ein Ehegatte, der alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, das Mietverhältnis, obwohl der andere Ehegatte in der Wohnung bleiben möchte, so kann das Gericht ein neues Mietverhältnis begründen, und zwar auch rückwirkend. Diese Möglichkeit ist relativ wenig bekannt. Soweit es angemessen und gerecht ist, kann unter Umständen der in der Wohnung verbleibende Partner verpflichtet werden, an den anderen Ehegatten eine Vergütung zu zahlen. In der gerichtlichen Praxis wird dies jedoch völlig uneinheitlich gehandhabt.

Wir können uns nicht einigen, wer das Haus während unserer Trennungszeit nutzt. Wie ist zu verfahren?

Eine Regelung ist nach den Bestimmungen der Hausratsverordnung zu treffen. Der Ehegatte, der dem anderen das Haus überlässt, kann von diesem eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies angemessen ist. Der entsprechende Wert richtet sich nach dem festzusetzenden Mietwert/Mietspiegel. Einigen sich die Parteien nicht, kann der Richter ein Mietverhältnis begründen. Jede der Parteien kann bei gemeinsamem Eigentum am Haus eine Neuregelung der Benutzung nach „billigem“ Ermessen verlangen. Die Nutzungsregelung sowie die entsprechende Vergütung ist damit eingeschlossen. Sinnvollerweise bezieht man die Regelung der Unterhaltsansprüche mit in die Nutzungsregelung ein.

Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn mein Ehegatte alleine in der Wohnung wohnt?

Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte kann unter Umständen verpflichtet werden, an den anderen Ehegatten eine Vergütung zu zahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ehewohnung der einen Partei alleine gehört und diese Partei die Wohnung räumen muss. Es kommt in derartigen Fällen nicht darauf an, wem die Wohnung gehört, sondern wem es eher zumutbar ist, die Wohnung zu räumen. So wird man selten die Kindesmutter aus der Wohnung verweisen, wenn sie die Kinder betreut. Den Kindern sollen die „normalen“ Lebensumstände erhalten bleiben. Oft ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Ehegatten, der die Wohnungszuweisung erreichen will. Es empfiehlt sich schon aus diesen Gründen, möglichst eine einvernehmliche und außergerichtliche Regelung herbeizuführen.

Menü schließen